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Quellensteuer

Die Liebe last mit den Steuern hört auch bei Aktien und Fonds nicht auf. So wird in Deutschland jeder Gewinn an den Börsen mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent belegt. Ich denke, dass hat sich mittlerweile bei den meisten Anlegern herumgesprochen und ist gelebte Praxis. Viele Besitzer von ausländischen Aktien wundern sich bei der Jahresabrechnung immer wieder, dass noch weitere Summen an Steuern einbehalten worden sind. Von der „angerechneten“ oder „anrechenbare“ Quellensteuer ist dort in der Regel zu lesen. Was sich damit auf sich hat und wie man sie bestmöglich „umgeht“ werde ich versuchen in den folgenden Absätzen zu erklären.




Quellensteuer – was ist das kurz erklärt

Mit einfachen Worten erklärt ist die Quellensteuer eine Steuer auf Kapitalerträge wie Dividenden oder Kursgewinne beim Verkauf von Wertpapieren. Diese müssen Investoren aus dem Ausland in dem jeweiligen „Quellenstaat“ bezahlen. Um das etwas genauer zu erklären hier mal ein kleines Beispiel:

Ein Anleger aus Deutschland kauft Aktien eines französischen Unternehmens. Dieses Unternehmen hat er unter anderem auch ausgewählt, weil es eine sehr ordentliche Dividende bezahlt. Wenn nun diese Dividende von dem Unternehmen an die Investoren ausbezahlt wird, ist es in fast jedem Land auf der Erde üblich eine Kapitalertragsteuer zu erheben. Da der deutsche Investor für den französischen Staat ein Ausländer wird die Quellensteuer erhoben. Das „Quelland“ ist somit Frankreich und der deutsche Investor muss für dieses Land die Quellensteuer auf seine Kapitalgewinne bezahlen. Das gleiche Prozedere wird auch angewandt, wenn es sich um einen Fonds oder ETF handelt.

 

 

Quellensteuer – wer entscheidet über die Höhe der Steuer

Jedes einzelne Land entscheidet selbst über die Höhe der Quellensteuer für ausländische Investoren. Dadurch ist die Höhe auch höchst unterschiedlich. Einige Länder verlangen gar keine Quellensteuer oder niedrige einstellige Prozentsätze, bei einigen 15 Prozent, wieder andere sogar 25 Prozent. Die folgende Tabelle zeigt mal ein paar Beispiele von Quellensteuersätzen in einigen Ländern.

 

Quellensteuersätze in einigen Länder:

 

QuellenstaatWährungSteuersatz
USA
US-Dollar30
Schweiz
Franken35
SchwedenSchwedische Kronen30
Südafrika

Rand

0
RusslandRubel15
BelgienEuro25
BrasilienReal0
ChinaRenminbi0
IrlandEuro20
ItalienEuro27
FrankreichEuro25
JapanYen7
Kanadakanadische Dollar25

 

Wie die Tabelle zeigt gilt in Frankreich ein Quellensteuersatz von 25 Prozent. Erhält ein Anleger jetzt von einem französischem Unternehmen 100 Euro Dividende, so werden nur 75 Euro ausbezahlt. 25 Euro behält der französische Staat für sich.

 

 

Quellensteuer – werden die ausländischen Kapitalerträge doppelt versteuert.

Viele werden jetzt sicherlich sich die Frage stellen, ob der deutsche Staat jetzt auch noch die Hand aufhält. Aber natürlich muss theoretisch auf die Erträge aus dem Ausland auch noch die Abgeltungssteuer bezahlt werden. Das wäre in unserem französischen Fall nochmal 25 Prozent. Dann blieben von den 100 Euro nur noch 50 Euro übrig.

Um diese Doppelbesteuerung zu verhindern hat der deutsche Staat mit vielen Ländern ein sogenanntes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen. Gibt es so ein Abkommen mit Deutschland, dann können sich die Investoren einen Teil der Quellensteuer zurückholen.

In dem Doppelsteuerabkommen verständigen sich die Finanzbehörden beider Länder auf den maximalen Steuersatz den ausländische Anleger auf die Kapitalerträge zahlen müssen. In der Regel ist das ein Steuersatz von 15 Prozent. Wieder das Beispiel mit dem deutschen Anleger in französische Aktien. Das Abkommen zwischen Deutschland und Frankreich sieht einen Steuersatz von 15 Prozent vor. So werden von den 100 Euro Dividende nur 15 Euro (15 Prozent) und nicht 25 Euro (25 Prozent) abgezogen. So werden dem Anleger statt 75 Euro 85 Euro nach Deutschland überwiesen. Auf die 85 Euro kommt dann noch die deutsche Abgeltungsteuer. Aber auch hier regelt das Abkommen die Vorgehensweise zugunsten des Anlegers und es werden nur 15 Prozent Abgeltungssteuer fällig. So werden bei dem deutschen Anleger in Frankeich insgesamt „nur“ 30 Prozent Steuern einbehalten statt der eigentlichen 50 Prozent. 15 Prozent vom französischem Staat und 15 Prozent vom deutschem Staat.

 

 

Quellensteuer – die ausländische Steuer auf die Abgeltungsteuer anrechnen lassen

Das Doppelbesteuerungsabkommen wird in der Regel automatisch von den einzelnen Depotbanken angewendet. Da muss normalerweise kein Anleger mehr tätig werden und „händisch“ eingreifen. Hat die Depotbank in Ausnahmefällen doch nicht das Doppelbesteuerungsabkommen angewandt, dann können Anleger selbstverständlich die zu viel gezahlten Steuern bei der jährlichen Steuererklärung geltend machen.

Wer auf Nummer sicher gehen möchte kann auch schon vorher tätig werden und dem Finanzamt mitteilen das Aktien und aus anderen Ländern genutzt werden. Das Finanzamt übermittelt dann die Informationen an den Quellenstaat. So können zu hohe Doppelbesteuerungen vermieden werden. Auch können auf diesem Weg schon zu viel gezahlte Steuern im Ausland zurückgeholt werden. Je nach dem um welches Land es sich handelt kann es schnell gehen oder recht lange dauern bis die Erstattung durchgeführt wird. Erfahrungsgemäß erstatten Länder wie z.B. Österreich und Schweiz recht schnell, wobei sich Italien beispielsweise schon mal einige Wochen Zeit lässt. Die richtigen Formulare finden sich auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuer.

 

 

Quellensteuer – Vorteile bei Fonds

Grundsätzlich müssen auf Fonds und einzelne Aktien Quellensteuer bezahlt werden. Wie oben beschrieben kann der Aufwand der „richtigen“ Besteuerung bei Einzel Aktien schon mal recht hoch sein. Bei Fonds ist der Aufwand in der Regel wesentlich geringer. Das liegt vor allem daran das der Fonds zwischen dem Anleger und dem Quellenstaat steht. Der Fonds kümmert sich in aller Regel selbst darum das die Quellensteuererstattung funktioniert.

Zudem hat der Gesetzgeber die Besteuerung von Fonds ab 2018 deutlich vereinfacht. Die neue Besteuerung hat zum Ziel bei den verschiedenen Fondsarten den bisherigen Steueraufschub bis zum Verkauf ganz zu vermeiden. Mit der Pauschale die Anleger jetzt jährlich bei einer Wertsteigerung an den Fiskus zahlen müssen, fällt die Quellensteueranrechnung quasi ganz weg. Weitere Informationen zum der neuen Reform sind in einem weiteren Beitrag von mir zum Investmentsteuergesetz 2018 zu finden.

 

Quellensteuer – Fazit

Es ist leider so, dass jedes Land etwas von den Kapitalerträgen von den Investoren in Form von Steuern abhaben möchte. Das können wir als Anleger leider nicht ändern, aber wenn es die Doppelbesteuerungsabkommen nicht geben würde, müssten die Anleger noch viel mehr Steuern bezahlen. so bleibt die Steuerlast noch halbwegs erträglich.

Auch ist die Vorgehensweise in der Regel recht unkompliziert. Viele Depotbanken nutzen die Doppelbesteuerungsabkommen automatisch. Nur für die wenigen Einzelaktien die dann noch übrig bleiben muss der Anleger selbst tätig werden. Und mit der Investmentsteuerreform wurde auch die Besteuerung von Fonds und ETF´s deutlich vereinfacht.

Ich hoffe ich habe das komplexe Thema der Doppelbesteuerung halbwegs verständlich rübergebracht. Mein Gebiet sind nicht unbedingt die steuerlichen Feinheiten, fand es aber doch wichtig mal ein Artikel darüber zu verfassen. Somit haben viele Anleger vielleicht mehr Verständnis, wenn bei der Jahresabrechnung wieder einmal „angerechneten“ und „anrechenbaren“ Quellensteuer die Rede ist.

 

Wenn ich etwas falsch erklärt oder ich etwas vergessen habe, könnt ihr gerne einen Kommentar hinterlassen und ich versuche die Hinweise in den Artikel aufzunehmen.

Investmentsteuerreform 2018

Ab dem 01 Januar ist es soweit. Die neue Investmentsteuerreform (InvStRefg) tritt in Kraft. Wofür gilt die Reform? Wer ist davon betroffen? Worauf müssen Anlege in Zukunft achten? In den folgenden Absätzen werde ich versuchen die neue Steuerreform etwas genauer zu beschreiben und auch Antworten auf die Fragen zu finden.

 

 

Investmentsteuerreform 2018 – Das sind die Änderungen grob zusammengefasst.

 

In dem neuen Gesetzt geht es besonders um die Besteuerung  von Indexfonds (ETF´s ) oder aktiv gemanagte Fonds. Folgende Änderungen kommen auf die Besitzer zu:

 

  • Es werden ab 2018 alle Fondsarten gleich besteuert. Dies geschieht mit Hilfe einer jährlichen Pauschale.  Somit ist es völlig egal, ob Sie einen Fonds besitzen der seine Dividenden Ausschüttet oder nicht.




  • Wichtig für alle die ältere Fonds (vor 2009 gekauft) besitzen. Auch diese unterliegen ab 2018 der Steuerpflicht. Ein Bestandschutz gilt nur für Wertzuwächse die bis Ende 2017 angefallen sind. Einen kleinen Trost gibt es aber für die Meisten Anleger. Es gilt ein Freibetrag von 100.000 Euro. Nur Gewinne die über dieser Summe liegen müssen ab Januar 2018 versteuert werden.

 

  • Wer einen Fondsgebunden Riester oder Rürupvertrag hat, kann ebenfalls aufatmen. Bei diesen Verträgen ändert sich nichts bei der Besteuerung. Die Zinsen und Dividenden bleiben in der Ansparphase weiter steuerfrei.

 

 

Investmentsteuerreform 2018 – was möchte das Bundesfinanzministerium mit der Reform erreichen?

Hinter jeder Reform stecken vom Gesetzgeber Überlegungen wie man etwas besser machen könnte, so auch bei der Investmentsteuerreform. Der Gesetzgeber hat mit der Reform vor allem Versucht, dass besteuern von Fonds und ETF´s einfacher und gerechter zu machen. Folgende Punkte werden bei der Reform hauptsächlich als Verbesserungen genannt:

 

  • Erleichterungen für den Sparer – Für alle Fondsarten werden künftig von der Depotbank die Steuer direkt berechnet und sofort einbehalten. Das gilt nun auch für thesaurierende Fonds die im Ausland aufgelegt sind. Damit entfallen für den Anleger die Extra-Angaben bei der Steuererklärung. Wie bei ausländischen Fonds üblich, mussten bisher auch diverse Unterlagen aufbewahrt werden und bei verlangen des Finanzamts eingereicht werden. All das ist nun durch die neue Reform nicht mehr wichtig.

 

  • Auch für die Banken wird es leichter – Bisher gab es unglaubliche 33 Rechengrößen um die Höhe der Abgeltungssteuer zu bestimmen. Ab 2018 werden es nur noch 4 sein. Das bedeutet für Depotbanken und die Finanzverwaltung sehr viel weniger Aufwand. Weniger Aufwand bedeutet in der Regel auch einen geringeren Zeitaufwand und damit geringere Kosten für Depotbanken und die Finanzverwaltung.

 

  • Steuerstundungen gehören nun der Vergangenheit an – Hatte man als Sparer beispielsweise einen synthetischen ETF so konnte es sein, dass erst Steuern anfielen wenn der ETF verkauft wurde. Diese Steuerstundungen sollen nach Möglichkeit durch die jährliche pauschale Besteuerung abgelöst werden.

 

  • Steuerschlupflöcher wurden geschlossen –  Profis finden immer wieder Schlupflöcher in dem Steuersystem. Dadurch entgeht dem Staat oft hohe Summen als Steuereinnahmen. Mit dem neuen Gesetzt sollen einige Schlupflöcher geschlossen werden.

 

 

Investmentsteuerreform 2018 – was genau ändert sich für den Anleger

Auf den Sparer kommen mit der Reform einige Änderungen zu. Wichtig ist zu wissen wie alle Investmentfonds und ETF´s in der Zukunft besteuert werden.

Alle Fonds werden in der Zukunft jährlich anhand einer Pauschale besteuert. Diese Änderungen gelten besonders für Ausländische Fonds und ETF´s. Diese konnten bisher mit der Quellensteuer ausländische Dividenden auf die Abgeltungssteuer anrechnen.

Es gib Pauschalen die Steuerfrei sind!

Mit der Reform sind bei Aktienfonds (Aktienanteil mindestens 51 % vorausgesetzt) pauschal 30 Prozent aller Erträge steuerfrei. Zu den Erträgen zählen Dividendeneinnahmen genauso wie den Gewinn den man beim Verkauf erzielt. Bei Mischfonds ist es etwas weniger. So sind  bei Mischfonds 15 Prozent der Erträge Steuerfrei.

Besonders gut kommen offene Immobilienfonds bei der neuen Reform weg. So sind bis zu 60 Prozent des Gewinns von der Steuer befreit. Dieser Wert kann sich auch noch auf 80 Prozent erhöhen, wenn der Anlageschwerpunkt des Fonds sich nicht in Deutschland befindet.

Was muss ich zahlen?

Alle Beträge die nicht unter den pauschalen Freibeträgen fallen werden dann mit 26,375 Prozent Abgeltungsteuer (inklusive Soli) besteuert. Bei vielen kommt dann noch die Kirchensteuer obendrauf. Aber auch gibt es wieder die Möglichkeit den Freistellungsauftrag zu nutzen. Für alleinstehende sind das 801 Euro für Verheiratet 1602 Euro im Jahr. Wer innerhalb dieser Freibeträge Dividenden oder Gewinne erzielt, zahlt gar keine Steuern.

 

Investmentsteuerreform 2018 – „steuer-einfache“ Fonds und ETF´s gibt es nicht mehr

Für viele Anleger ist es in der Vergangenheit wichtig gewesen einen Fonds oder ETF zu besitzen der als Steuereinfach eingestuft wurde. Diese Unterscheidung gibt es mit der Reform nicht mehr, weil alle gleich pauschal besteuert werden.

Als Steuereinfach galten bisher Fonds und ETF´s (egal ob ausschüttend oder thesaurierend) die in Deutschland aufgelegt worden sind. Bei solchen Fonds oder ETF´s wurde dann einfach die Abgeltungssteuer auf Gewinne erhoben. Lagen diese Gewinne unter der Grenze eines Freistellungsauftrags wurde keine Steuer abgeführt und der Anleger hatte keine Arbeit damit.

Damit ist es jetzt vorbei. Alle Fonds und ETF´s gelten nun als „Steuereinfach“. Es spielt einfach keine Rolle mehr wo der ETF oder Fonds auf der Welt aufgelegt ist. Auch ist es unwichtig geworden ob der Fonds die Dividende ausschüttet oder nicht. Wer auch hier bei den Gewinnen unter dem Freistellungsauftrag bleibt zahlt keine Steuern und hat auch dementsprechend keine Arbeit damit.

 

 

Investmentsteuerreform 2018 – was verändert sich bei ausländischen Fonds

Noch mal kurz zusammengefasst die Änderungen bei ausländischen Fonds und ETF´s.

 

Bisher

  • Wurden thesaurierende ETF´s oder Fonds genutzt und die Dividende direkt wieder angelegt, so wurde die Jahressteuerbescheinigung der Depotbank wichtig. Diese Daten und die „anrechenbare Quellsteuer“ musste mühsam in die Steuererklärung übertragen werden.

 

  • Gab es Quellensteuer die auf die Abgeltungssteuer angerechnet werden konnte musste diese auch Jahr für Jahr händisch in die Steuererklärung übertragen werden.

 

  • Der Freistellungsauftrag konnte nicht angewendet werden.

 

  • Sämtliche Unterlagen mussten als Beleg bis zum Verkaufstag aufgehoben werden.

 

  • Es gab große Unterschiede bei der Steuerlichen Behandlung von synthetischen und physische ETF´s. Steuerzahlungen bis zum Verkauf aufschieben war bisher bei synthetischen Fonds möglich.

 

Neu

  • Durch die pauschale Besteuerung fallen alle bisherigen Punkte weg. Die Depotbank wird automatisch die pauschal erhobenen Steuern (sofern sie über dem Freistellungsauftrag liegen) an das Finanzamt abführen.

 

  • Gleichbehandlung synthetischer und physische ETF´s und Fonds. Aufschiebungen von Steuerzahlungen sind nicht mehr möglich.

 

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Investmentsteuerreform 2018 – Fazit

 

So wie ich das sehe, wird durch die Investmentsteuerreform so einiges leichter für den Anleger. Er muss sich im Vorfeld keine Gedanken mehr machen welcher Fonds oder ETF´s aus Steuerlicher Sicht besser geeignet ist . Zudem entfällt bei den meisten ausländischen Fonds der relativ hohe Bürokratieaufwand bei der Steuererklärung. Wenn jetzt die Depotbank ihre Arbeit ordentlich verrichtet, dann sollte alles automatisch ablaufen und der Anleger hat (fast) keine Arbeit mehr mit den zu zahlenden Steuern.

Das einzige was jeder Anleger machen sollte, ist ein Freistellungsauftrag bei der Depotbank einzurichten. Dann werden automatisch Steuerfreibeträge bei den Gewinnen beachtet. Macht man das nicht, muss man sich eventuell etwas mühsamer über die Steuererklärung die Zuviel gezahlten Steuern zurückholen.

Ein weiterer Punkt ist die Verständlichkeit. Eigentlich jeder sollte jetzt die funktionsweise der Steuern auf Fonds und ETF´s verstehen. Liegen die Gewinne unter der Höhe eines Freistellungsauftrages dann werden keine Steuern fällig. Liegen Gewinne darüber, dann werden sie mit der Abgeltungssteuer steuerpflichtig.