Die Investmentbesteuerung

Die Investmentsteuer ändert sich ab dem 01.01.2018 durch eine neue Steuerreform. Auf viele ETF- und Fondsbesitzer kommen Änderungen zu. Zum Glück sind die meisten Änderungen positiv. Wie genau die Investmentbesteuerung im Detail funktioniert, werde ich versuchen in den nächsten Absätzen zu erklären.




Die Investmentbesteuerung – die Vorabpauschale, was ist das?

Eine der wichtigsten Änderungen bei der Reform ist, dass künftig alle Investmentfonds und ETF´s jährlich anhand einer Pauschale besteuert werden. Diese Pauschale wird von der Depotbank berechnet und an das Finanzamt abgeführt. Auch hier sind wie immer die Freibeträge von 801 Euro (alleinstehend) und 1602 (verheiratet) gültig.

Eigentlich muss sich der Anleger nicht um die pauschale Besteuerung kümmern. Für alle die es aber doch genauer wissen möchten, sind die nächsten Absätze gedacht.

 

Vorabpauschale und Basisertrag

Damit die Vorabpauschale bestimmt werden kann, muss die Depotbank erst mal den Basisertrag kennen. Die Berechnung des Basisertrags ist denkbar einfach. Dazu wird der Wert der Fondsanteile zu Beginn eines Steuerjahres genommen. Dieser Wert wird mit dem Basiszins (risikoloser Zins) und dem Faktor 0,7 multipliziert.

  • Basisertrag= Wert der Fondsanteile zu Beginn des Jahres x Basiszins x 0,7

Die Frage „Woher weiß ich wie hoch der Basiszins ist“ wirft sich nun bestimmt bei vielen auf. Der Basiszins heißt nach § 203 Absatz 2 BewG auch „Zins für das vereinfachte Ertragswertverfahren“. Anfang des Jahres wird dieser Basiszins von dem Finanzministerium veröffentlicht. 2016 lag der Basiszins bei 1,1 Prozent und für 2017 hat er bei 0,59 Prozent gelegen, was sehr niedrige Zinssätze sind. In den letzten Jahren lag der Zinssatz deutlich höher.

Übrigens nutzen nicht nur Depotbanken den Basiszins zur Berechnung, sondern auch Versicherer und Pensionsfonds brauchen ihn sehr oft für ihre Berechnungen.

Nachdem wir nun die Berechnung des Basiswerts kennen, können wir die Vorabpauschale berechnen. Wichtig ist zu wissen, dass der Basiswert nur gebraucht wird, wenn er niedriger ist als die Wertsteigerung die ein Fonds in einem Jahr gemacht hat. Fällt die Gewinnsteigerung niedriger aus als der Basiswert, wird die Summe des Basiswerts als Vorabpauschale genutzt.

Außerdem gibt es noch kleine Unterschiede bei der Vorabbesteuerung von thesaurierenden Fonds, ausschüttende Fonds und Fonds Sparpläne. Damit  es eindeutiger wird habe ich hier mal ein paar Beispiele die hoffentlich verdeutlichen wie die Vorabpauschale berechnet wird.

 

Thesaurierende Fonds (Dividende wird direkt wieder angespart)

  • größere Wertsteigerung

Die Fondsanteile sind am 01.01.2018 folgendes Wert: 10.000 €

Die Fondsanteile sind am 01.01.2019 folgendes Wert: 10.800€

Wertsteigerung in einem Jahr: 800 €

Basisertrag = 10.000 x 0,59% x 0,7 =41,30 €

Die Fondsanteile haben 2018 um 800 Euro zugelegt was deutlich mehr ist als die 41,30 € des Basisertrag ist. Somit wird der Basisertrag von 41,30 als Vorabpauschale genutzt.

 

  • geringere Wertsteigerung als der Basisertrag

Die Fondsanteile sind am 01.01.2018 folgendes Wert: 10.000 €

Die Fondsanteile sind am 01.01.2019 folgendes Wert: 10.030€

Wertsteigerung in einem Jahr: 30 €

Basisertrag = 10.000 x 0,59% x 0,7 =41,30 €

In diesem Fall ist der Basisertrag höher als die Wertsteigerung des Fonds. So wird der Wertzuwachs von 30 € als Vorabpauschale genutzt.

Ganz einfach ist es, wenn keine Gewinne oder sogar Verluste zu verzeichnen sind. Dann fällt die Vorabpauschale komplett weg.

 

Ausschüttende Fonds (Dividenden werden an den Anleger ausbezahlt)

Bei ausschüttenden Fonds verhält es sich vom Prinzip genauso wie bei den thesaurierenden Fonds. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die jährlich ausbezahlten Dividenden mit in die Berechnung einbezogen werden müssen.

Die Fondsanteile sind am 01.01.2018 folgendes Wert: 10.000 €

Die Fondsanteile sind am 01.01.2019 folgendes Wert: 10.800€

Wertsteigerung in einem Jahr: 800 €

Dividendenerträge: 30€

Basisertrag = 10.000 x 0,59% x 0,7 =41,30 €

Wie weiter oben gelernt, dient in diesem Fall wieder der Basisertrag von 41,30 € als Vorabpauschale (Basiswert 41,30 ist kleiner als der Wertzuwachs von 800 €) Da die Dividenden direkt versteuert werden, müssen diese von dem Basisertrag abgezogen werden.

Vorabpauschale=Basiswert 41,30 € – Dividende 30

So lautet die Vorabpauschale in diesem Fall 31,30 €

Sollten die Dividendenzahlungen höher sein als der Basiswert, so wird in diesem Fall nur die Dividende Besteuert. Eine Vorabpauschale gibt es dann genauso wenig wie wenn Verluste oder keine Gewinne erzielt werden.

 

Sparplan

Die Berechnungen der Vorabpauschale bei einem Sparplan sind wie in den oben genannten Beispielen erklärt. Werden allerdings Fondsanteile im Laufe des Jahres erworben, so wird die Pauschale anteilig berechnet. Für jeden vollen Monat vor dem Kaufdatum wird die Pauschale um ein Zwölftel verringert.

 

Die Investmentbesteuerung – die Teilfreistellung

Wer bisher dachte es ist schon etwas kompliziert der muss sich nun etwas sammeln. Es wird noch ein wenig undurchsichtiger. Den je nach Fondsart wird nicht die gesamte Vorabpauschale oder Dividende versteuert sondern nur ein gewisser Teil. Diese Teilfreistellung ersetzt die bisherige Praxis das Teile der Dividenden mithilfe der Quellensteuer auf die Abgeltungssteuer angerechnet werden konnte.  Die Teilfreistellungen der einzelnen Fondsarten sind im folgendem:

  • Aktienfonds 30 Prozent
  • Mischfonds 15 Prozent (mindestens 25 Prozent der Anlagen müssen Aktien sein)

Beispiel für die Teilfreistellung bei einem Mischfonds

Ich gehe mal von einer Vorabpauschale von 100 Euro aus und wir haben einen thesaurierenden Mischfonds.

Abgeltungsteuer: 26,375 Prozent

Vorabpauschale 100 €- 15 % = 85 €

Steuerlast in diesem Fall= 0,26375 x 85 € = 22,42 €

Bei einem Ausschüttenden Fonds werden die Dividendenerträge von der Vorabpauschale abgezogen. In unserem Fall 50 € Dividende

Die Steuerlast beträgt dann bei einem ausschüttenden Mischfonds

Dividende: 0,26375 x 50  =13,19 €

verbleibende Pauschale: 0,26375 x 35 € = 9,23 €

In beiden Fällen müsste die Depotbank 22,42 € an das Finanzamt abführen

 

 

Die Investmentbesteuerung – Steuern beim Verkauf / Verluste beim ausschüttenden Fonds

 

Wer bis jetzt durch die Berechnung durchgeschaut hat, dem werden vielleicht die steuerlichen Unterschiede zwischen einem thesaurierenden und ausschüttenden Fonds oder ETF aufgefallen sein.  Grundsätzlich ist die Steuerlast bei beiden Arten am Ende gleich. Bei ausschüttenden Fonds kann die Steuerlast während der Haltedauer aber höher sein als bei einem thesaurierenden Fonds.

Dies ist vor allem der Fall wenn die Dividende immer höher als die Vorabpauschale ist. So muss ein Anleger eines ausschüttenden Aktienfonds jedes Jahr 70 Prozent der Dividende mit dem Abgeltungssteuerstaz von 26,375 Prozent versteuern. So sind es beim Anleger in einem thesaurierenden Fonds nur 70 Prozent der Vorabpauschale. Über die Jahre kann dadurch ein erheblicher Verlust entstehen. Denn durch die höher Gezahlten Steuern kann theoretisch weniger Geld wieder angelegt werden. Dadurch fällt der Zinseszinseffekt deutlich niedriger aus als bei einem thesaurierenden Fonds wo die volle Summe direkt wieder angelegt werden kann.

 

 

Die Investmentbesteuerung – Verluste Vortragen – was ist damit gemeint

Natürlich können Fonds oder ETF´s auch Verluste erleiden, oder ein Fonds oder ETF wird mit Verlust verkauft. Die Besteuerung ändert sich in so einem Fall auch nicht. Aber eine Besonderheit gibt es hier zu beachten.

 

Wer einen thesaurierender Fonds verkauft obwohl er keine Gewinne gemacht hat oder sogar Verluste aufweist, muss keine Steuern bezahlen. Trotzdem wurden Vorabpauschalen ans Finanzamt abgeführt. Dadurch vergrößern sich die Verluste oder eine Nullnummer wird durch den Vorsteuerabzug zum Verlust. Bei der nächsten Steuererklärung können Anleger diesen Verlust bei dem Finanzamt wieder vortragen und die Vorsteuerabgaben  geltend machen.

 

 

Die Investmentbesteuerung – Bestandsschutz – was passiert mit alten Verträgen

Mit der neuen Reform wird der bisher geltende Bestandsschutz teilweise aufgehoben. Bisher galt das Gewinne die beim Verkauf eines Fonds der vor 2009 gekauft wurde nicht versteuert werden musste. Das ändert sich nun ab 2018. Alle Gewinne die ab 2018 anfallen müssen nun versteuert werden. Ganz gleich ob es sich um einen alten oder neuen Vertrag handelt.

Im Detail funktioniert die Besteuerung von Altfonds folgendermaßen

Gewinne die bei Altfonds bis 31.12.2017 anfallen bleiben steuerfrei. Danach wendet der Gesetzgeber einen Trick an. Er tut so als würden die Altfonds Ende 2017 verkauft und wieder angeschafft werden. Somit gilt der Altfonds als neu gekaufter Fonds im Jahr 2018. Und diese neuen Fondsanteile müssen dann natürlich nach der neuen Reform versteuert werden. Noch nicht eindeutig geklärt ist die Vorgehensweise bei Fonds oder ETF die einen Wert von über 100.000Euro haben. In der Vergangenheit konnten hier auch Freibeträge genutzt werden. Hierzu gibt es zurzeit noch keine Eindeutigen Regeln. Wer dazu noch Fragen hat, dem würde ich raten seinen Steuerberater hinzuzuziehen.

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Die Investmentbesteuerung – Fazit

Ich hoffe, dass die Funktionsweise der neuen Investmentbesteuerung nun halbwegs klar geworden ist. Für viele Anleger wird die Besteuerung deutlich einfacher. Und man muss sich eigentlich fast nicht tätig werden. Außer das man bei seiner Depotbank einen Freistellungsauftrag einrichten muss, erledigen die Depotbanken alle nötigen Schritte der Besteuerung für uns.

Altverträge die vor 2009 abgeschlossen worden sind kommen bei der neuen Reform allerdings schlechter weg. Hier sind auch noch einige Details die von Seiten des Bundesfinanzministeriums nicht geklärt sind. Wer hier sicher gehen möchte sollte seinen Steuerberater kontaktieren. Panikverkäufe sind aber auf keinem Fall angebracht. Wer sein Angespartes nicht noch im Jahr 2017 benötigt, der sollte auf jedem Fall Ruhe bewahren und nicht überstürzt handeln.

Investmentsteuerreform 2018

Ab dem 01 Januar ist es soweit. Die neue Investmentsteuerreform (InvStRefg) tritt in Kraft. Wofür gilt die Reform? Wer ist davon betroffen? Worauf müssen Anlege in Zukunft achten? In den folgenden Absätzen werde ich versuchen die neue Steuerreform etwas genauer zu beschreiben und auch Antworten auf die Fragen zu finden.

 

 

Investmentsteuerreform 2018 – Das sind die Änderungen grob zusammengefasst.

 

In dem neuen Gesetzt geht es besonders um die Besteuerung  von Indexfonds (ETF´s ) oder aktiv gemanagte Fonds. Folgende Änderungen kommen auf die Besitzer zu:

 

  • Es werden ab 2018 alle Fondsarten gleich besteuert. Dies geschieht mit Hilfe einer jährlichen Pauschale.  Somit ist es völlig egal, ob Sie einen Fonds besitzen der seine Dividenden Ausschüttet oder nicht.




  • Wichtig für alle die ältere Fonds (vor 2009 gekauft) besitzen. Auch diese unterliegen ab 2018 der Steuerpflicht. Ein Bestandschutz gilt nur für Wertzuwächse die bis Ende 2017 angefallen sind. Einen kleinen Trost gibt es aber für die Meisten Anleger. Es gilt ein Freibetrag von 100.000 Euro. Nur Gewinne die über dieser Summe liegen müssen ab Januar 2018 versteuert werden.

 

  • Wer einen Fondsgebunden Riester oder Rürupvertrag hat, kann ebenfalls aufatmen. Bei diesen Verträgen ändert sich nichts bei der Besteuerung. Die Zinsen und Dividenden bleiben in der Ansparphase weiter steuerfrei.

 

 

Investmentsteuerreform 2018 – was möchte das Bundesfinanzministerium mit der Reform erreichen?

Hinter jeder Reform stecken vom Gesetzgeber Überlegungen wie man etwas besser machen könnte, so auch bei der Investmentsteuerreform. Der Gesetzgeber hat mit der Reform vor allem Versucht, dass besteuern von Fonds und ETF´s einfacher und gerechter zu machen. Folgende Punkte werden bei der Reform hauptsächlich als Verbesserungen genannt:

 

  • Erleichterungen für den Sparer – Für alle Fondsarten werden künftig von der Depotbank die Steuer direkt berechnet und sofort einbehalten. Das gilt nun auch für thesaurierende Fonds die im Ausland aufgelegt sind. Damit entfallen für den Anleger die Extra-Angaben bei der Steuererklärung. Wie bei ausländischen Fonds üblich, mussten bisher auch diverse Unterlagen aufbewahrt werden und bei verlangen des Finanzamts eingereicht werden. All das ist nun durch die neue Reform nicht mehr wichtig.

 

  • Auch für die Banken wird es leichter – Bisher gab es unglaubliche 33 Rechengrößen um die Höhe der Abgeltungssteuer zu bestimmen. Ab 2018 werden es nur noch 4 sein. Das bedeutet für Depotbanken und die Finanzverwaltung sehr viel weniger Aufwand. Weniger Aufwand bedeutet in der Regel auch einen geringeren Zeitaufwand und damit geringere Kosten für Depotbanken und die Finanzverwaltung.

 

  • Steuerstundungen gehören nun der Vergangenheit an – Hatte man als Sparer beispielsweise einen synthetischen ETF so konnte es sein, dass erst Steuern anfielen wenn der ETF verkauft wurde. Diese Steuerstundungen sollen nach Möglichkeit durch die jährliche pauschale Besteuerung abgelöst werden.

 

  • Steuerschlupflöcher wurden geschlossen –  Profis finden immer wieder Schlupflöcher in dem Steuersystem. Dadurch entgeht dem Staat oft hohe Summen als Steuereinnahmen. Mit dem neuen Gesetzt sollen einige Schlupflöcher geschlossen werden.

 

 

Investmentsteuerreform 2018 – was genau ändert sich für den Anleger

Auf den Sparer kommen mit der Reform einige Änderungen zu. Wichtig ist zu wissen wie alle Investmentfonds und ETF´s in der Zukunft besteuert werden.

Alle Fonds werden in der Zukunft jährlich anhand einer Pauschale besteuert. Diese Änderungen gelten besonders für Ausländische Fonds und ETF´s. Diese konnten bisher mit der Quellensteuer ausländische Dividenden auf die Abgeltungssteuer anrechnen.

Es gib Pauschalen die Steuerfrei sind!

Mit der Reform sind bei Aktienfonds (Aktienanteil mindestens 51 % vorausgesetzt) pauschal 30 Prozent aller Erträge steuerfrei. Zu den Erträgen zählen Dividendeneinnahmen genauso wie den Gewinn den man beim Verkauf erzielt. Bei Mischfonds ist es etwas weniger. So sind  bei Mischfonds 15 Prozent der Erträge Steuerfrei.

Besonders gut kommen offene Immobilienfonds bei der neuen Reform weg. So sind bis zu 60 Prozent des Gewinns von der Steuer befreit. Dieser Wert kann sich auch noch auf 80 Prozent erhöhen, wenn der Anlageschwerpunkt des Fonds sich nicht in Deutschland befindet.

Was muss ich zahlen?

Alle Beträge die nicht unter den pauschalen Freibeträgen fallen werden dann mit 26,375 Prozent Abgeltungsteuer (inklusive Soli) besteuert. Bei vielen kommt dann noch die Kirchensteuer obendrauf. Aber auch gibt es wieder die Möglichkeit den Freistellungsauftrag zu nutzen. Für alleinstehende sind das 801 Euro für Verheiratet 1602 Euro im Jahr. Wer innerhalb dieser Freibeträge Dividenden oder Gewinne erzielt, zahlt gar keine Steuern.

 

Investmentsteuerreform 2018 – „steuer-einfache“ Fonds und ETF´s gibt es nicht mehr

Für viele Anleger ist es in der Vergangenheit wichtig gewesen einen Fonds oder ETF zu besitzen der als Steuereinfach eingestuft wurde. Diese Unterscheidung gibt es mit der Reform nicht mehr, weil alle gleich pauschal besteuert werden.

Als Steuereinfach galten bisher Fonds und ETF´s (egal ob ausschüttend oder thesaurierend) die in Deutschland aufgelegt worden sind. Bei solchen Fonds oder ETF´s wurde dann einfach die Abgeltungssteuer auf Gewinne erhoben. Lagen diese Gewinne unter der Grenze eines Freistellungsauftrags wurde keine Steuer abgeführt und der Anleger hatte keine Arbeit damit.

Damit ist es jetzt vorbei. Alle Fonds und ETF´s gelten nun als „Steuereinfach“. Es spielt einfach keine Rolle mehr wo der ETF oder Fonds auf der Welt aufgelegt ist. Auch ist es unwichtig geworden ob der Fonds die Dividende ausschüttet oder nicht. Wer auch hier bei den Gewinnen unter dem Freistellungsauftrag bleibt zahlt keine Steuern und hat auch dementsprechend keine Arbeit damit.

 

 

Investmentsteuerreform 2018 – was verändert sich bei ausländischen Fonds

Noch mal kurz zusammengefasst die Änderungen bei ausländischen Fonds und ETF´s.

 

Bisher

  • Wurden thesaurierende ETF´s oder Fonds genutzt und die Dividende direkt wieder angelegt, so wurde die Jahressteuerbescheinigung der Depotbank wichtig. Diese Daten und die „anrechenbare Quellsteuer“ musste mühsam in die Steuererklärung übertragen werden.

 

  • Gab es Quellensteuer die auf die Abgeltungssteuer angerechnet werden konnte musste diese auch Jahr für Jahr händisch in die Steuererklärung übertragen werden.

 

  • Der Freistellungsauftrag konnte nicht angewendet werden.

 

  • Sämtliche Unterlagen mussten als Beleg bis zum Verkaufstag aufgehoben werden.

 

  • Es gab große Unterschiede bei der Steuerlichen Behandlung von synthetischen und physische ETF´s. Steuerzahlungen bis zum Verkauf aufschieben war bisher bei synthetischen Fonds möglich.

 

Neu

  • Durch die pauschale Besteuerung fallen alle bisherigen Punkte weg. Die Depotbank wird automatisch die pauschal erhobenen Steuern (sofern sie über dem Freistellungsauftrag liegen) an das Finanzamt abführen.

 

  • Gleichbehandlung synthetischer und physische ETF´s und Fonds. Aufschiebungen von Steuerzahlungen sind nicht mehr möglich.

 

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Investmentsteuerreform 2018 – Fazit

 

So wie ich das sehe, wird durch die Investmentsteuerreform so einiges leichter für den Anleger. Er muss sich im Vorfeld keine Gedanken mehr machen welcher Fonds oder ETF´s aus Steuerlicher Sicht besser geeignet ist . Zudem entfällt bei den meisten ausländischen Fonds der relativ hohe Bürokratieaufwand bei der Steuererklärung. Wenn jetzt die Depotbank ihre Arbeit ordentlich verrichtet, dann sollte alles automatisch ablaufen und der Anleger hat (fast) keine Arbeit mehr mit den zu zahlenden Steuern.

Das einzige was jeder Anleger machen sollte, ist ein Freistellungsauftrag bei der Depotbank einzurichten. Dann werden automatisch Steuerfreibeträge bei den Gewinnen beachtet. Macht man das nicht, muss man sich eventuell etwas mühsamer über die Steuererklärung die Zuviel gezahlten Steuern zurückholen.

Ein weiterer Punkt ist die Verständlichkeit. Eigentlich jeder sollte jetzt die funktionsweise der Steuern auf Fonds und ETF´s verstehen. Liegen die Gewinne unter der Höhe eines Freistellungsauftrages dann werden keine Steuern fällig. Liegen Gewinne darüber, dann werden sie mit der Abgeltungssteuer steuerpflichtig.

Aktientipp Dezember 2017 – AXA Versicherung – Wieder eine Versicherung die es in meine Aktientipps geschafft hat. Was haben steigende Zinsen damit zu tun?

 

Aktientipp Dezember 2017

 

Seit etwas längerer Zeit habe ich keine Aktientipps mehr veröffentlicht. Das hatte damit zu tun, dass ich damit beschäftigt gewesen bin, meinen Webauftritt besser zu gestalten. Ich habe mir aber fest vorgenommen wieder regelmäßig Aktientipps zu veröffentlichen.

Für den Start ist mir die Aktie des Versicherungskonzern AXA ins Auge gesprungen. Das Versicherungsunternehmen aus Frankreich ist nach der Allianz der zweitgrößte Versicherungskonzern aus Europa. Mit einem Börsenwert von 56 Mrd. Euro ist die AXA Versicherung die Nummer 2 hinter der Allianz auf der Welt. Schaut man sich die Bilanzsumme an, da ist die AXA 2016 sogar Weltmarktführer gewesen.

 

 

Durch die niedrigen Zinsen der vergangenen Jahre sind die Aktienkurse vieler Versicherer gefallen. Diese Tatsache macht diese Branche aber interessant für Investoren. Denn bei einigen Versicherern ist die Bewertung mittlerweile sehr gut. So auch bei der AXA,  liegt doch beispielsweise der Kurs-Buchwert bei 0,82. Sollten in den nächsten Jahren die Zinsen wieder steigen, dann sollten auch die Kurse der Versicherungen wieder steil nach oben führen.

 

AXA Versicherung

WKN: 855705

ISIN: FR0000120628

 

 

Aktientipp Dezember 2017 – kurz vorgestellt

Das Unternehmen AXA hat auch eine lange Tradition worauf es sehr stolz ist. Im Jahr 1837 hat es mit einem Gesetz  zur Mobiliar-Feuer-Versicherung angefangen das König Friedrich Wilhelm III. von Preußen erlassen hatte. Mit diesem Gesetz wollte der König die heimische Versicherungsindustrie stärken.

Zwei Jahre später im Jahr 1839 ist es dann soweit gewesen. Zwei Kaufleute unter der Führung des Bankhauses Sal. Oppenheim jr. & Cie gründeten die Kölnische-Feuer-Versicherungs-Gesellschaft kurz Colonia genannt. Als einer der ersten Versicherung boten sie auch Policen an, in denen auch Schäden durch Löscharbeiten abgesichert werden konnten. Das war zu der damaligen Zeit einmalig.

Bereits einem Jahr nach der Gründung gab es 42 Hauptagenturen die für das junge Unternehmen tätig waren.  Auch in den nächsten Jahren ging das Wachstum rasant weiter. So wurden etwa 1853 in Köln die Lebensversicherungsgesellschaft Concordia, 1866 die Lebens-Versicherungs AG in Berlin gegründet. 1901 kam ein Transport und Unfallversicherer in Hamburg hinzu. Alle drei Versicherungsgesellschaften sollten bei der Entwicklung zu einem Weltweit tätigen Versicherungsunternehmen noch eine große Rolle spielen.

Aus Concordia Versicherung wird Colonia Versicherung und schließlich die AXA Konzern AG

In den folgenden Jahren wurden immer wieder Interessengemeinschaften gegründet um den größer werdenden Konkurrenzdruck besser zu verkraften. Auch 1969 bis 1971 gab es zahlreiche solcher Zusammenschlüsse. So entstand dann aus der Concordia Versicherung die Colonia Versicherung

Nach der deutschen Wiedervereinigung gab es in der Versicherungsbranche einige Umbrüche. So auch bei der Colonia Versicherung. Erst wurde 1991 die Colonia Konzern AG gegründet, dann im Jahr 1993 wurde die staatliche französische Union des Assurance de Paris (UAP) Mehrheitsaktionär

1997 wurde dann die UAP durch die AXA Gruppe übernommen und so trat auch die Colonia in eines der größten Versicherungskonzerne der Welt bei. Erst hieß der Firmenname noch AXA Colonia AG, aber im September 2001 wurde das Unternehmen die AXA Konzern AG umbenannt.

 

 

Aktientipp Dezember 2017 – Kennzahlen

Aktienkurs Börse Frankfurt 25,33 Euro (Stand 06.12.17)

 

Eigenkapitalrendite: 7,68%

Eigenkapitalquote: 8,49%

Ebit Marge: –

Ergebnis je Aktie: 2,49 €

Dividende: 1,24€

Dividendenrendite: 4,90%

Kurs-Gewinn-Verhältnis: 10,19

Kurs-Buchwert: 0,82

Börsenwert: 56 Mrd. €

 

 

Aktientipp Dezember  2017 – Was spricht für AXA

Erstmal wie immer ein Blick auf die Kennzahlen des Unternehmens. Da springen einem sofort drei Kennzahlen ins Auge die für AXA sprechen.

 

  • Erstens das sehr niedrige Kurs-Gewinn-Verhältnis von 10,19.

In dem aktuellen Kurs ist scheinbar das aktuelle Marktumfeld mit den niedrigen Zinsen eingepreist. Der Konzern verdient ordentlich Geld, was sich aber noch nicht im Aktienkurs wieder spiegelt. Sollten die Zinsen in den nächsten Jahren anziehen dann würde das für den Aktienkurs nochmal einen ordentlichen Hebel bedeuten.

 

  • Zweitens der ebenfalls sehr niedrige Kursbuchwert von 0,82

Liegt der Kurs-Buchwert unter 1 bedeutet das ganz einfach erklärt das im Falle einer Insolvenz von AXA das gesamte Vermögen mehr Wert wäre wie der aktuelle Wert des Unternehmens an der Börse. Ein Kursbuchwert unter 1 ist daher für Investoren immer interessant.

 

  • Drittens die sehr hohe Dividendenrendite von 4,90%

AXA gehört zu den Unternehmen das in den Vergangenen zwanzig Jahren immer eine Dividende gezahlt haben. Das spricht erst mal für eine solide Finanzpolitik des Unternehmens. Bemerkenswert ist aber auch die Tatsache, dass die Dividende auch in den Krisenjahren 2003 und 2008 gezahlt wurde. Zwar in einer reduzierter Form aber das können sicherlich nicht alle Versicherungs- und Finanzunternehmen von sich behaupten. Außerdem ist der Vorstand immer bemüht die Dividende zu erhöhen. Auch das ist in den letzten 6 Jahren gelungen, sodass heute eine Dividende von 1,24 Euro gezahlt wird, was bei dem heutigen Kurs eine Dividendenrendite von 4,90 % ausmacht.




Aktientipp Dezember 2017 – wo geht die Reise hin

In den letzten Wochen ist es dem Unternehmen gelungen die Umsätze stabil zu halten, obwohl das Geschäft mit den Lebens und Krankenversicherungen etwas geschwächelt hat. Zuwächse in den anderen Bereichen haben das mehr als wettgemacht.

Zudem unternimmt das Unternehmen einige Anstrengungen das Geschäftsmodell zu vereinfachen. Hier sind einige Kostenersparnisse möglich die das Unternehmen gerne nutzen möchte. Wenn es gelingt dieses Kostenersparnisse zu nutzen wird das dem Gewinn der AXA AG gut tun, was sich wiederum positiv in dem Aktienkurs wieder spiegeln sollte.

Ich sehe daher als Kurzfristiges Kursziel erst mal die 28,50 Euro. Und sollten in den nächsten Monaten oder Jahren die Zinsen wieder steigen, ist die AXA AG sehr gut aufgestellt um davon zu profitieren. Dann kann der Kurs auch ganz schnell Richtung 40 Euro gehen. Und bis es soweit ist kann man die sehr ordentliche Dividende von 4,9% mitnehmen, was wiederum als Puffer gegen Kursverluste wirkt.

 

 

Aktientipp Dezember 2017 – welches Risiko besteht

Durch das zur Zeit herrschende Niedrigzinsumfeld ist es für viele Versicherungsunternehmen sehr schwer geworden ordentliche Gewinne zu erwirtschaften. Das spiegelt sich auch in den Kursen der Unternehmen wieder. Der Kurs des AXA Konzern ist schon seit einer längeren Zeit in einer Seitwärtsbewegung gefangen. Sollte dieses Umfeld noch länger andauern und gelingt es dem AXA Konzern nicht die geplanten Kostenersparnisse umzusetzen wird diese Seitwärtsbewegung höchstwahrscheinlich weitergehen.

Werden die Zinsen noch viele Jahre so niedrig gehalten und es kommen noch größere Krisen hinzu, dann ist auch gut möglich das der Kurs auch noch weiter fällt.

 

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Aktientipp Dezember 2017 – Fazit

In dem  ersten Aktientipp nach einer etwas längeren Zeit hat mit dem AXA Konzern ein sehr solides Unternehmen vorstellen können. Es zahlt eine sehr gute Dividende und schwankt sehr wenig. Und wenn die Aktie  die zur Zeit dauernde Seitwärtsbewegung beenden kann, dann sind auch ordentliche Kursgewinne wieder drin. Besonders dann wenn die Zinsen sich wieder deutlich nach oben bewegen.

Wichtig!!

Diese Aktienempfehlung ist meine persönliche Meinung und keine Erfolgsgarantie. Denken Sie immer daran, dass ein Verlustrisiko an der Börse immer vorhanden ist. Aus diesem Grunde übernehme ich keine Garantie, Gewährleistung und Haftung für das Risiko, dass Sie beim Börsenhandel eingehen.