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Quellensteuer

Die Liebe last mit den Steuern hört auch bei Aktien und Fonds nicht auf. So wird in Deutschland jeder Gewinn an den Börsen mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent belegt. Ich denke, dass hat sich mittlerweile bei den meisten Anlegern herumgesprochen und ist gelebte Praxis. Viele Besitzer von ausländischen Aktien wundern sich bei der Jahresabrechnung immer wieder, dass noch weitere Summen an Steuern einbehalten worden sind. Von der „angerechneten“ oder „anrechenbare“ Quellensteuer ist dort in der Regel zu lesen. Was sich damit auf sich hat und wie man sie bestmöglich „umgeht“ werde ich versuchen in den folgenden Absätzen zu erklären.




Quellensteuer – was ist das kurz erklärt

Mit einfachen Worten erklärt ist die Quellensteuer eine Steuer auf Kapitalerträge wie Dividenden oder Kursgewinne beim Verkauf von Wertpapieren. Diese müssen Investoren aus dem Ausland in dem jeweiligen „Quellenstaat“ bezahlen. Um das etwas genauer zu erklären hier mal ein kleines Beispiel:

Ein Anleger aus Deutschland kauft Aktien eines französischen Unternehmens. Dieses Unternehmen hat er unter anderem auch ausgewählt, weil es eine sehr ordentliche Dividende bezahlt. Wenn nun diese Dividende von dem Unternehmen an die Investoren ausbezahlt wird, ist es in fast jedem Land auf der Erde üblich eine Kapitalertragsteuer zu erheben. Da der deutsche Investor für den französischen Staat ein Ausländer wird die Quellensteuer erhoben. Das „Quelland“ ist somit Frankreich und der deutsche Investor muss für dieses Land die Quellensteuer auf seine Kapitalgewinne bezahlen. Das gleiche Prozedere wird auch angewandt, wenn es sich um einen Fonds oder ETF handelt.

 

 

Quellensteuer – wer entscheidet über die Höhe der Steuer

Jedes einzelne Land entscheidet selbst über die Höhe der Quellensteuer für ausländische Investoren. Dadurch ist die Höhe auch höchst unterschiedlich. Einige Länder verlangen gar keine Quellensteuer oder niedrige einstellige Prozentsätze, bei einigen 15 Prozent, wieder andere sogar 25 Prozent. Die folgende Tabelle zeigt mal ein paar Beispiele von Quellensteuersätzen in einigen Ländern.

 

Quellensteuersätze in einigen Länder:

 

QuellenstaatWährungSteuersatz
USA
US-Dollar30
Schweiz
Franken35
SchwedenSchwedische Kronen30
Südafrika

Rand

0
RusslandRubel15
BelgienEuro25
BrasilienReal0
ChinaRenminbi0
IrlandEuro20
ItalienEuro27
FrankreichEuro25
JapanYen7
Kanadakanadische Dollar25

 

Wie die Tabelle zeigt gilt in Frankreich ein Quellensteuersatz von 25 Prozent. Erhält ein Anleger jetzt von einem französischem Unternehmen 100 Euro Dividende, so werden nur 75 Euro ausbezahlt. 25 Euro behält der französische Staat für sich.

 

 

Quellensteuer – werden die ausländischen Kapitalerträge doppelt versteuert.

Viele werden jetzt sicherlich sich die Frage stellen, ob der deutsche Staat jetzt auch noch die Hand aufhält. Aber natürlich muss theoretisch auf die Erträge aus dem Ausland auch noch die Abgeltungssteuer bezahlt werden. Das wäre in unserem französischen Fall nochmal 25 Prozent. Dann blieben von den 100 Euro nur noch 50 Euro übrig.

Um diese Doppelbesteuerung zu verhindern hat der deutsche Staat mit vielen Ländern ein sogenanntes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen. Gibt es so ein Abkommen mit Deutschland, dann können sich die Investoren einen Teil der Quellensteuer zurückholen.

In dem Doppelsteuerabkommen verständigen sich die Finanzbehörden beider Länder auf den maximalen Steuersatz den ausländische Anleger auf die Kapitalerträge zahlen müssen. In der Regel ist das ein Steuersatz von 15 Prozent. Wieder das Beispiel mit dem deutschen Anleger in französische Aktien. Das Abkommen zwischen Deutschland und Frankreich sieht einen Steuersatz von 15 Prozent vor. So werden von den 100 Euro Dividende nur 15 Euro (15 Prozent) und nicht 25 Euro (25 Prozent) abgezogen. So werden dem Anleger statt 75 Euro 85 Euro nach Deutschland überwiesen. Auf die 85 Euro kommt dann noch die deutsche Abgeltungsteuer. Aber auch hier regelt das Abkommen die Vorgehensweise zugunsten des Anlegers und es werden nur 15 Prozent Abgeltungssteuer fällig. So werden bei dem deutschen Anleger in Frankeich insgesamt „nur“ 30 Prozent Steuern einbehalten statt der eigentlichen 50 Prozent. 15 Prozent vom französischem Staat und 15 Prozent vom deutschem Staat.

 

 

Quellensteuer – die ausländische Steuer auf die Abgeltungsteuer anrechnen lassen

Das Doppelbesteuerungsabkommen wird in der Regel automatisch von den einzelnen Depotbanken angewendet. Da muss normalerweise kein Anleger mehr tätig werden und „händisch“ eingreifen. Hat die Depotbank in Ausnahmefällen doch nicht das Doppelbesteuerungsabkommen angewandt, dann können Anleger selbstverständlich die zu viel gezahlten Steuern bei der jährlichen Steuererklärung geltend machen.

Wer auf Nummer sicher gehen möchte kann auch schon vorher tätig werden und dem Finanzamt mitteilen das Aktien und aus anderen Ländern genutzt werden. Das Finanzamt übermittelt dann die Informationen an den Quellenstaat. So können zu hohe Doppelbesteuerungen vermieden werden. Auch können auf diesem Weg schon zu viel gezahlte Steuern im Ausland zurückgeholt werden. Je nach dem um welches Land es sich handelt kann es schnell gehen oder recht lange dauern bis die Erstattung durchgeführt wird. Erfahrungsgemäß erstatten Länder wie z.B. Österreich und Schweiz recht schnell, wobei sich Italien beispielsweise schon mal einige Wochen Zeit lässt. Die richtigen Formulare finden sich auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuer.

 

 

Quellensteuer – Vorteile bei Fonds

Grundsätzlich müssen auf Fonds und einzelne Aktien Quellensteuer bezahlt werden. Wie oben beschrieben kann der Aufwand der „richtigen“ Besteuerung bei Einzel Aktien schon mal recht hoch sein. Bei Fonds ist der Aufwand in der Regel wesentlich geringer. Das liegt vor allem daran das der Fonds zwischen dem Anleger und dem Quellenstaat steht. Der Fonds kümmert sich in aller Regel selbst darum das die Quellensteuererstattung funktioniert.

Zudem hat der Gesetzgeber die Besteuerung von Fonds ab 2018 deutlich vereinfacht. Die neue Besteuerung hat zum Ziel bei den verschiedenen Fondsarten den bisherigen Steueraufschub bis zum Verkauf ganz zu vermeiden. Mit der Pauschale die Anleger jetzt jährlich bei einer Wertsteigerung an den Fiskus zahlen müssen, fällt die Quellensteueranrechnung quasi ganz weg. Weitere Informationen zum der neuen Reform sind in einem weiteren Beitrag von mir zum Investmentsteuergesetz 2018 zu finden.

 

Quellensteuer – Fazit

Es ist leider so, dass jedes Land etwas von den Kapitalerträgen von den Investoren in Form von Steuern abhaben möchte. Das können wir als Anleger leider nicht ändern, aber wenn es die Doppelbesteuerungsabkommen nicht geben würde, müssten die Anleger noch viel mehr Steuern bezahlen. so bleibt die Steuerlast noch halbwegs erträglich.

Auch ist die Vorgehensweise in der Regel recht unkompliziert. Viele Depotbanken nutzen die Doppelbesteuerungsabkommen automatisch. Nur für die wenigen Einzelaktien die dann noch übrig bleiben muss der Anleger selbst tätig werden. Und mit der Investmentsteuerreform wurde auch die Besteuerung von Fonds und ETF´s deutlich vereinfacht.

Ich hoffe ich habe das komplexe Thema der Doppelbesteuerung halbwegs verständlich rübergebracht. Mein Gebiet sind nicht unbedingt die steuerlichen Feinheiten, fand es aber doch wichtig mal ein Artikel darüber zu verfassen. Somit haben viele Anleger vielleicht mehr Verständnis, wenn bei der Jahresabrechnung wieder einmal „angerechneten“ und „anrechenbaren“ Quellensteuer die Rede ist.

 

Wenn ich etwas falsch erklärt oder ich etwas vergessen habe, könnt ihr gerne einen Kommentar hinterlassen und ich versuche die Hinweise in den Artikel aufzunehmen.