Investmentsteuerreform 2018

Ab dem 01 Januar ist es soweit. Die neue Investmentsteuerreform (InvStRefg) tritt in Kraft. Wofür gilt die Reform? Wer ist davon betroffen? Worauf müssen Anlege in Zukunft achten? In den folgenden Absätzen werde ich versuchen die neue Steuerreform etwas genauer zu beschreiben und auch Antworten auf die Fragen zu finden.

 

 

Investmentsteuerreform 2018 – Das sind die Änderungen grob zusammengefasst.

 

In dem neuen Gesetzt geht es besonders um die Besteuerung  von Indexfonds (ETF´s ) oder aktiv gemanagte Fonds. Folgende Änderungen kommen auf die Besitzer zu:

 

  • Es werden ab 2018 alle Fondsarten gleich besteuert. Dies geschieht mit Hilfe einer jährlichen Pauschale.  Somit ist es völlig egal, ob Sie einen Fonds besitzen der seine Dividenden Ausschüttet oder nicht.




  • Wichtig für alle die ältere Fonds (vor 2009 gekauft) besitzen. Auch diese unterliegen ab 2018 der Steuerpflicht. Ein Bestandschutz gilt nur für Wertzuwächse die bis Ende 2017 angefallen sind. Einen kleinen Trost gibt es aber für die Meisten Anleger. Es gilt ein Freibetrag von 100.000 Euro. Nur Gewinne die über dieser Summe liegen müssen ab Januar 2018 versteuert werden.

 

  • Wer einen Fondsgebunden Riester oder Rürupvertrag hat, kann ebenfalls aufatmen. Bei diesen Verträgen ändert sich nichts bei der Besteuerung. Die Zinsen und Dividenden bleiben in der Ansparphase weiter steuerfrei.

 

 

Investmentsteuerreform 2018 – was möchte das Bundesfinanzministerium mit der Reform erreichen?

Hinter jeder Reform stecken vom Gesetzgeber Überlegungen wie man etwas besser machen könnte, so auch bei der Investmentsteuerreform. Der Gesetzgeber hat mit der Reform vor allem Versucht, dass besteuern von Fonds und ETF´s einfacher und gerechter zu machen. Folgende Punkte werden bei der Reform hauptsächlich als Verbesserungen genannt:

 

  • Erleichterungen für den Sparer – Für alle Fondsarten werden künftig von der Depotbank die Steuer direkt berechnet und sofort einbehalten. Das gilt nun auch für thesaurierende Fonds die im Ausland aufgelegt sind. Damit entfallen für den Anleger die Extra-Angaben bei der Steuererklärung. Wie bei ausländischen Fonds üblich, mussten bisher auch diverse Unterlagen aufbewahrt werden und bei verlangen des Finanzamts eingereicht werden. All das ist nun durch die neue Reform nicht mehr wichtig.

 

  • Auch für die Banken wird es leichter – Bisher gab es unglaubliche 33 Rechengrößen um die Höhe der Abgeltungssteuer zu bestimmen. Ab 2018 werden es nur noch 4 sein. Das bedeutet für Depotbanken und die Finanzverwaltung sehr viel weniger Aufwand. Weniger Aufwand bedeutet in der Regel auch einen geringeren Zeitaufwand und damit geringere Kosten für Depotbanken und die Finanzverwaltung.

 

  • Steuerstundungen gehören nun der Vergangenheit an – Hatte man als Sparer beispielsweise einen synthetischen ETF so konnte es sein, dass erst Steuern anfielen wenn der ETF verkauft wurde. Diese Steuerstundungen sollen nach Möglichkeit durch die jährliche pauschale Besteuerung abgelöst werden.

 

  • Steuerschlupflöcher wurden geschlossen –  Profis finden immer wieder Schlupflöcher in dem Steuersystem. Dadurch entgeht dem Staat oft hohe Summen als Steuereinnahmen. Mit dem neuen Gesetzt sollen einige Schlupflöcher geschlossen werden.

 

 

Investmentsteuerreform 2018 – was genau ändert sich für den Anleger

Auf den Sparer kommen mit der Reform einige Änderungen zu. Wichtig ist zu wissen wie alle Investmentfonds und ETF´s in der Zukunft besteuert werden.

Alle Fonds werden in der Zukunft jährlich anhand einer Pauschale besteuert. Diese Änderungen gelten besonders für Ausländische Fonds und ETF´s. Diese konnten bisher mit der Quellensteuer ausländische Dividenden auf die Abgeltungssteuer anrechnen.

Es gib Pauschalen die Steuerfrei sind!

Mit der Reform sind bei Aktienfonds (Aktienanteil mindestens 51 % vorausgesetzt) pauschal 30 Prozent aller Erträge steuerfrei. Zu den Erträgen zählen Dividendeneinnahmen genauso wie den Gewinn den man beim Verkauf erzielt. Bei Mischfonds ist es etwas weniger. So sind  bei Mischfonds 15 Prozent der Erträge Steuerfrei.

Besonders gut kommen offene Immobilienfonds bei der neuen Reform weg. So sind bis zu 60 Prozent des Gewinns von der Steuer befreit. Dieser Wert kann sich auch noch auf 80 Prozent erhöhen, wenn der Anlageschwerpunkt des Fonds sich nicht in Deutschland befindet.

Was muss ich zahlen?

Alle Beträge die nicht unter den pauschalen Freibeträgen fallen werden dann mit 26,375 Prozent Abgeltungsteuer (inklusive Soli) besteuert. Bei vielen kommt dann noch die Kirchensteuer obendrauf. Aber auch gibt es wieder die Möglichkeit den Freistellungsauftrag zu nutzen. Für alleinstehende sind das 801 Euro für Verheiratet 1602 Euro im Jahr. Wer innerhalb dieser Freibeträge Dividenden oder Gewinne erzielt, zahlt gar keine Steuern.

 

Investmentsteuerreform 2018 – „steuer-einfache“ Fonds und ETF´s gibt es nicht mehr

Für viele Anleger ist es in der Vergangenheit wichtig gewesen einen Fonds oder ETF zu besitzen der als Steuereinfach eingestuft wurde. Diese Unterscheidung gibt es mit der Reform nicht mehr, weil alle gleich pauschal besteuert werden.

Als Steuereinfach galten bisher Fonds und ETF´s (egal ob ausschüttend oder thesaurierend) die in Deutschland aufgelegt worden sind. Bei solchen Fonds oder ETF´s wurde dann einfach die Abgeltungssteuer auf Gewinne erhoben. Lagen diese Gewinne unter der Grenze eines Freistellungsauftrags wurde keine Steuer abgeführt und der Anleger hatte keine Arbeit damit.

Damit ist es jetzt vorbei. Alle Fonds und ETF´s gelten nun als „Steuereinfach“. Es spielt einfach keine Rolle mehr wo der ETF oder Fonds auf der Welt aufgelegt ist. Auch ist es unwichtig geworden ob der Fonds die Dividende ausschüttet oder nicht. Wer auch hier bei den Gewinnen unter dem Freistellungsauftrag bleibt zahlt keine Steuern und hat auch dementsprechend keine Arbeit damit.

 

 

Investmentsteuerreform 2018 – was verändert sich bei ausländischen Fonds

Noch mal kurz zusammengefasst die Änderungen bei ausländischen Fonds und ETF´s.

 

Bisher

  • Wurden thesaurierende ETF´s oder Fonds genutzt und die Dividende direkt wieder angelegt, so wurde die Jahressteuerbescheinigung der Depotbank wichtig. Diese Daten und die „anrechenbare Quellsteuer“ musste mühsam in die Steuererklärung übertragen werden.

 

  • Gab es Quellensteuer die auf die Abgeltungssteuer angerechnet werden konnte musste diese auch Jahr für Jahr händisch in die Steuererklärung übertragen werden.

 

  • Der Freistellungsauftrag konnte nicht angewendet werden.

 

  • Sämtliche Unterlagen mussten als Beleg bis zum Verkaufstag aufgehoben werden.

 

  • Es gab große Unterschiede bei der Steuerlichen Behandlung von synthetischen und physische ETF´s. Steuerzahlungen bis zum Verkauf aufschieben war bisher bei synthetischen Fonds möglich.

 

Neu

  • Durch die pauschale Besteuerung fallen alle bisherigen Punkte weg. Die Depotbank wird automatisch die pauschal erhobenen Steuern (sofern sie über dem Freistellungsauftrag liegen) an das Finanzamt abführen.

 

  • Gleichbehandlung synthetischer und physische ETF´s und Fonds. Aufschiebungen von Steuerzahlungen sind nicht mehr möglich.

 

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Investmentsteuerreform 2018 – Fazit

 

So wie ich das sehe, wird durch die Investmentsteuerreform so einiges leichter für den Anleger. Er muss sich im Vorfeld keine Gedanken mehr machen welcher Fonds oder ETF´s aus Steuerlicher Sicht besser geeignet ist . Zudem entfällt bei den meisten ausländischen Fonds der relativ hohe Bürokratieaufwand bei der Steuererklärung. Wenn jetzt die Depotbank ihre Arbeit ordentlich verrichtet, dann sollte alles automatisch ablaufen und der Anleger hat (fast) keine Arbeit mehr mit den zu zahlenden Steuern.

Das einzige was jeder Anleger machen sollte, ist ein Freistellungsauftrag bei der Depotbank einzurichten. Dann werden automatisch Steuerfreibeträge bei den Gewinnen beachtet. Macht man das nicht, muss man sich eventuell etwas mühsamer über die Steuererklärung die Zuviel gezahlten Steuern zurückholen.

Ein weiterer Punkt ist die Verständlichkeit. Eigentlich jeder sollte jetzt die funktionsweise der Steuern auf Fonds und ETF´s verstehen. Liegen die Gewinne unter der Höhe eines Freistellungsauftrages dann werden keine Steuern fällig. Liegen Gewinne darüber, dann werden sie mit der Abgeltungssteuer steuerpflichtig.

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